Mit Urteilen vom 20. Dezember 2021 bestätigt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in vier respektive acht Fällen Einspracheentscheide der Suva und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, insoweit, als diese die Tätigkeit von Fahrern im Zusammenhang mit Uber Applikationen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert haben.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kommt zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Uber B.V. respektive der Rasier Operations B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spricht indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehen dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. wie auch eines faktischen Unterordnungsverhältnisses.
(Prozesse Nr. UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind unter Rechtsprechung veröffentlicht.
[Hinweis: Die Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.]
Mit Urteilen vom 11. Juni 2020 bestätigt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in zwei Fällen Einspracheentscheide der Suva, mit welchen diese die Tätigkeit von Fahrern im Zusammenhang mit der Blacklane App als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kommt zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Blacklane GmbH und den Fahrern zwar Elemente aufweist, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehen dabei die entscheidenden Aspekte eines gewissen Weisungsrechts der Blacklane GmbH wie auch eines teilweisen Unterordnungsverhältnisses.
(Prozesse Nr. UV.2018.00116 und UV.2018.00180). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind unter Rechtsprechung veröffentlicht.
[Hinweis: Die Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.]