Die nun nach Jahren erhobene Kritik der Justizkommission am Vorgehen des Gerichts wird den Umständen nicht gerecht. Die zusätzliche Wahl von Ersatzmitgliedern war unzweideutig mit dem Auftrag verbunden, die Pendenzenlast des Sozialversicherungsgerichts zu verringern und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Deshalb kann das Vorgehen, die in dieser Konstellation gewählten Gerichtsmitglieder im Rahmen der Selbstverwaltungskompetenz zu 100% mit Aufgaben eines ordentlichen Mitglieds zu betrauen, nicht als Missachtung der Wahlbeschlüsse gedeutet werden. Weiter wurden die vier betroffenen Richter:innen vom Gericht bzw. Plenum als vollamtliche Richter:innen eingesetzt. Diesem Auftrag sind sie in Ausübung aller Pflichten, die einem ordentlichen Mitglied obliegen, nachgekommen. Nachdem ihre Entlöhnung ihrer tatsächlichen Leistung entsprach, Folge der Konstituierung durch das Gericht war und dem Kanton kein Nachteil entstanden ist, lässt sich weder eine Rückforderung noch eine allfällige Haftung begründen.
Die vollständige Stellungnahme zum Untersuchungsbericht der Justizkommission kann hier heruntergeladen werden: Stellungnahme vom 19. März 2026 (PDF)
Mit Urteilen vom 20. Dezember 2021 bestätigt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in vier respektive acht Fällen Einspracheentscheide der Suva und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, insoweit, als diese die Tätigkeit von Fahrern im Zusammenhang mit Uber Applikationen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert haben.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kommt zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Uber B.V. respektive der Rasier Operations B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spricht indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehen dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. wie auch eines faktischen Unterordnungsverhältnisses.
(Prozesse Nr. UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind unter Rechtsprechung veröffentlicht.
[Hinweis: Die Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.]
Mit Urteilen vom 11. Juni 2020 bestätigt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in zwei Fällen Einspracheentscheide der Suva, mit welchen diese die Tätigkeit von Fahrern im Zusammenhang mit der Blacklane App als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kommt zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Blacklane GmbH und den Fahrern zwar Elemente aufweist, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehen dabei die entscheidenden Aspekte eines gewissen Weisungsrechts der Blacklane GmbH wie auch eines teilweisen Unterordnungsverhältnisses.
(Prozesse Nr. UV.2018.00116 und UV.2018.00180). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind unter Rechtsprechung veröffentlicht.
[Hinweis: Die Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.]