Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteil werden (vgl. Art. 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (vgl. §§ 2 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit den Bundesgesetzen über
Des Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es Bundesrecht oder kantonales Recht vorschreibt oder zulässt, als einzige Gerichtsinstanz zuständig für:
§ 7 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; 211.1) hält fest, dass alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Gericht, dem sie angehören, schriftlich unterrichten über bestehende Interessenbindungen (so z. Bsp. über berufliche Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien, Mitwirkung in Kommissionen, Mitgliedschaft in einer politischen Partei). Das Gericht ist gehalten, ein Register über diese Angaben zu erstellen und es in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen. Zudem wacht es über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.