Über das Gericht

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (abgekürzt: SVGer) ist eines der drei obersten kantonalen Gerichte und zuständig für die Behandlung von Beschwerden und Klagen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Es urteilt mit voller Kognition. In sachverhaltsmässiger Hinsicht stehen medizinische Fragestellungen im Vordergrund. Dem Sozialversicherungsgericht ist ein Schiedsgericht angegliedert, das zuständig ist für Streitigkeiten zwischen Sozialversicherungen und Leistungserbringern.

Zuständigkeit

Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteil werden (vgl. Art. 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (vgl. §§ 2 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit den Bundesgesetzen über

  • die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
  • die Invalidenversicherung (IVG);
  • die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG);
  • die Krankenversicherung (KVG);
  • die Unfallversicherung (UVG);
  • die Militärversicherung (MVG);
  • den Erwerbsersatz (EOG);
  • die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG);
  • die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG);
  • die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); und
  • die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).

Des Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es Bundesrecht oder kantonales Recht vorschreibt oder zulässt, als einzige Gerichtsinstanz zuständig für:

  • Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG;
  • Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) im Sinne von Art. 7 ZPO;
  • Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 17 des Opferhilfegesetzes (OHG) sowie Beschwerden betreffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 OHG;
  • Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach §§ 13 und 20 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG);
  • Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171a des Landwirtschaftsgesetzes (LG);
  • Beschwerden gemäss Art. 65 KVG;
  • Genehmigungen des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung gemäss Art. 43b ATSG;
  • Beschwerden gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020; und
  • Beschwerden betreffend Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche nach § 53 Abs. 1 des Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG).

Interessen­bindung

§ 7 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; 211.1) hält fest, dass alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Gericht, dem sie angehören, schriftlich unterrichten über bestehende Interessenbindungen (so z. Bsp. über berufliche Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien, Mitwirkung in Kommissionen, Mitgliedschaft in einer politischen Partei). Das Gericht ist gehalten, ein Register über diese Angaben zu erstellen und es in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen. Zudem wacht es über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.