Informatio­nen zum Verfahren

Detaillierte Informationen zum Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entnehmen Sie bitte den untenstehenden Info-Buttons.
 
Anwältinnen und Anwälte sind nicht ab 2027 verpflichtet, ihre Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg vorzunehmen. Das Obligatorium gilt nur für die kantonalen Verwaltungsverfahren.

Eingaben

Eingaben müssen schriftlich erfolgen und sind eigenhändig zu unterzeichnen. Sie haben den Spezialgesetzen sowie den Voraussetzungen von § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu genügen: Die Eingabe hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten (grundsätzlich in deutscher Sprache), die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen, der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

 

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.

 

Eingaben per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig. Zu Eingaben in elektronischer Form (elektronischer Rechtsverkehr) siehe unter «Elektronische Eingaben».

Elektronische Eingaben

Eingaben können dem Gericht in elektronischer Form eingereicht werden (elektronischer Rechtsverkehr). Sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und können nur über die anerkannten Plattformen des Bundes und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gültig zugestellt werden (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Zustellungen über den Weg eines normalen oder elektronisch signierten E-Mails entfalten keine Rechtswirkung.

 

Die Modalitäten für eine elektronische Einreichung werden in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) geregelt (umfassende Informationen finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements). Die Adresse zur elektronischen Eingabe finden Sie im Verzeichnis der kantonalen Behördenadressen.

 

Es ist bei der Übermittlung insbesondere zu beachten:

  • IncaMail: Es muss die Versandart «Einschreiben» gewählt werden, ansonsten keine fristwahrende elektronische Eingabe möglich ist.
  • PrivaSphere: Es muss die Versandart «eGov Einschreiben» gewählt werden, ansonsten die Eingabe dem Gericht nicht übermittelt wird.

 

Das Gericht nimmt grundsätzlich keine elektronische Zustellung vor.

Fristen, Fristerstreckungen und Zustellungen

Die gesetzlichen Fristen (Fristen zur Einreichung eines Rechtsmittels) und die vom Gericht angesetzten Fristen stehen von Gesetzes wegen in folgenden Zeiträumen still:

 

  • vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
  • vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
  • vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

 

(§ 13 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG sowie § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142-146 ZPO).
Frist­erstreckungen: Gesetzliche Fristen, das heisst vor allem die Rechtsmittelfristen, sind unabänderlich und können nicht erstreckt werden. Ausnahmsweise können gesetzliche Fristen dann erstreckt werden, wenn das im Einzelfall anwendbare Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Gerichtliche Fristen können hingegen grundsätzlich erstreckt werden. Keine Erstreckung wird gewährt, wenn das Gericht ausdrücklich angeordnet hat, dass die gerichtlich angesetzte Frist nicht erstreckbar ist. Das Fristerstreckungsgesuch muss jedoch vor Fristablauf gestellt werden, damit das Gesuch um Erstreckung behandelt werden kann. Massgebend ist das Datum der Postaufgabe. Das Gesuch muss begründet sein.
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden: Ungeachtet der von der Schweizerischen Post neu angebotenen Möglichkeit, dass die Kundinnen und Kunden online bestimmen können, wie und wann sie ihre verpassten Pakete und eingeschriebenen Briefe erhalten (Verlängerung der Abholungsfrist, Anforderung einer zweiten Zustellung, Weiterleitung der Sendung an eine andere Adresse), gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

Sachliche Zuständigkeit des Sozial­versich­erungs­gerichts

Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozial­versicherungs­­rechts durch ein kantonales Versicherungs­gericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozial­­versicherungs­­gericht als einzige kantonale Gerichts­instanz zuständig (vgl. §§ 2 ff. des Gesetzes über das Sozial­versicherungs­gericht; GSVGer). Dies gilt insbesondere für Beschwer­den nach Art. 56 des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­­versicherungs­­rechts (ATSG) in Verbindung mit den Bundesgesetzen über die

  • Alters- und Hinter­lassenen­versicherung (AHVG),
  • Invalidenversicherung (IVG),
  • Ergänzungs­leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (ELG),
  • Krankenversicherung (KVG),
  • Unfallversicherung (UVG),
  • Militärversicherung (MVG),
  • den Erwerbsersatz für Dienst­leistende und bei Mutter­schaft (EOG),
  • die Familienzulagen (FamZG),
  • Familienzulagen in der Land­wirt­schaft (FLG),
  • obligatorische Arbeits­losen­versicherung und die Insolvenz­entschädigung (AVIG)


Im Weiteren ist das Sozial­versicherungs­gericht zuständig für:

  • Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personal­vorsorge­stiftungen gemäss Art. 89 bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeits­gesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG,
  • Klagen über privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Ver­sicherungs­unternehmen oder zwischen Versicherungs­­unternehmen und Versicherten aus Zusatz­versicherungen zur sozialen Kranken­­versicherung nach Art. 7 ZPO,
  • Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Opferhilfe (OHG) sowie Beschwerden betreffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 des Gesetzes,
  • Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeinde­zuschüsse nach §§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatz­leistungen zur Eidge­nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung,
  • Beschwerden betreffend Kinder­zulagen nach Art. 171a des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft,
  • Beschwerden gemäss Art. 65 KVG sowie gemäss §§ 28 und 29 EG KVG.

Örtlich zuständig ist das Sozial­versicherungs­gericht, wenn die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder gehabt hat (Art. 58 ATSG).

Sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Das dem Sozial­versicherungs­gericht des Kantons Zürich angegliederte Schieds­gericht beurteilt gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozial­versicherungs­gericht (GSVGer) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 89 des Bundes­gesetzes über die Kranken­versicherung, Art. 57 des Bundes­gesetzes über die Unfall­versicherung, Art. 26 Abs. 4 und Art. 27bis des Bundesgesetzes über die Invaliden­versicherung sowie Art. 27 des Bundes­gesetzes über die Militär­versicherung.

Verfahren bei Streitig­keiten betreffend Zusatz­versicher­ungen zur sozialen Kranken­versicherung

Das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatz­versicherungen zur sozialen Kranken­versicherung richtet sich ausschliesslich nach der Schweizer­ischen Zivil­prozess­ordnung (ZPO; Art. 7 ZPO). Es gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht.

 

Besondere Hinweise:

  • Gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO sind in Verfahren bei Streitig­keiten betreffend Zusatz­versicher­ungen zur sozialen Kranken­versicherung nur patentierte Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte zur berufs­mässigen Vertretung zuge­lassen.
  • Zu den Anforderungen an elektronische Eingaben siehe unter «elektronische Eingaben».

Akteneinsicht

Die am Verfahren beteiligten Parteien haben grundsätzlich jederzeit das Recht, in die Prozessakten, insbe­sondere auch in die von der Gegenpartei eingereichten Akten Ein­sicht zu nehmen. Des Weiteren kann das Gericht aufgrund von § 22 GSVGer das Einsichtsrecht zur „Wahrung wichtiger öffentlicher und schutz­würdiger privater Interessen“ einschränken.
Zuständigkeit: Akteneinsicht nach Verein­barung.

Ablauf des Prozesses

Nach Eingang der Beschwerde oder Klage prüft das Gericht, ob es auf die Rechtsvorkehr überhaupt eintreten kann (z. B. ob die Beschwerde­frist eingehalten worden ist). Anschliessend fordert es die Beschwerde­gegnerin oder Beklagte schriftlich auf, zur Beschwerde oder Klage Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Soweit es das Gericht als erforderlich erachtet, lädt es die Parteien zu weiteren Stellung­nahmen ein und setzt jeweils die andere Partei von der Stellungnahme in Kenntnis. Nicht vertretene Personen bzw. Vertreterinnen und Vertreter, welchen die Originalakten nicht zugestellt werden, können die vollständigen Prozess­akten nach telefonischer Voranmeldung und Termin­vereinbarung im Gerichts­gebäude einsehen. Das Gericht untersucht den rechts­erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und wendet das Recht von Amtes wegen an. Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Eine öffentliche Verhand­lung wird nur auf Antrag durchgeführt.

Hinsichtlich des Verfahrens bei Streitig­keiten betreffend Zusatz­versicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind die nachfolgenden Ausführungen speziell zu beachten.

Prozessdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt einerseits vom Gegenstand der Be­schwerde oder Klage und andererseits von der Pendenzen­last ab. Beschwer­den oder Klagen, denen vom Gericht Priorität zugemessen wird, werden in der Regel innert weniger Monate erledigt. Die anderen Fälle werden in chronologischer Reihenfolge erledigt.

Gerichtskosten

Das Verfahren vor dem Sozial­versicherungs­gericht ist grundsätzlich kostenlos. Ausnahmen dazu bilden:

 

  • Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invaliden­versicherung. Hier werden Kosten im Rahmen von 200-1000 Franken erhoben (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese ergehen in den allermeisten Fällen zu Lasten derjenigen Partei, die den Prozess verliert.
  • Die Auferlegung einer Gerichts­pauschale gemäss § 33 Abs. 2 GSVGer, wenn sich eine Partei in einem eigentlich kostenlosen Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhält.

Unent­geltliche Prozess­führung / Unent­geltliche Rechts­vertretung

Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, wird ihr in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die unent­geltliche Prozess­führung gewährt. Sie muss die Gerichtskosten nicht bezahlen, ist aber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Unter denselben Voraus­setzungen wird ihr auf Gesuch hin in jedem Verfahren eine unent­geltliche Rechtsv­ertretung bestellt, wenn sie ihre Rechte nicht selber wahren kann. Als unentgeltliche Rechts­vertreter sind aus­schliesslich patentierte Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte zugelassen. Die Kosten der Vertretung werden dann durch das Gericht übernommen. Die Partei ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Eine Substantiierung der prozes­sualen Bedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bzw. Klage ist nicht erforderlich. Der gesuch­stellenden Partei wird das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig­keit durch das Gericht zugestellt. Es ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Säumnis kann ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen (vgl. im Einzelnen Ziff. 12-14 des Formulars).

Dienstleistungen

Rechtsauskünfte

Gemäss § 20 GSVGer erteilen die Gerichts­schreiberinnen und Gerichts­schreiber Rechts­auskünfte. Die Auskünfte werden in der Regel telefonisch erteilt. Eine institu­tionalisierte Rechts­­auskunfts­stelle, bei der die Auskunft­­suchenden persönlich vorsprechen können, besteht nicht. Es werden vor allem Auskünfte erteilt, welche Fragen zum Verfahren und zur prozessrechtlich korrekten Vorgehensweise betreffen.

 

Verzeichnis betreffend (unent­geltliche) Rechts­auskunfts­stellen

Rechtskraft­bescheinigung

Auf schriftliches Gesuch hin be­scheinigt das Sozial­versicherungs­gericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der von ihm gefällten End­entscheide.

Kopien und Anonymisierungen

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird (innerhalb und ausserhalb hängiger Verfahren) grundsätzlich eine Gebühr von Fr. 0.50 pro Seite erhoben. Für elektronische Kopien (sofern die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen) gilt der gleiche Ansatz. (Bei besonderen Vorlageformaten oder bei Vorlagen, die einen Mehraufwand verursachen, wird eine Gebühr von Fr. 2.– pro Seite erhoben.)
 
Aufwendungen mit einer Gesamtsumme unter Fr. 20.– werden nicht in Rechnung gestellt.
 
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn die Verfahrensparteien oder Dritte die Erstellung von Kopien veranlassen, nicht aber, wenn die Veranlassung vom Gericht selber ausgeht.
 
Ausserhalb hängiger Verfahren können Entscheide, die nicht in die Entscheiddatenbank aufgenommen worden sind, unter Angabe der zur Identifikation erforderlichen Daten (Prozessnummer, Urteilsdatum etc.) gegen eine Gebühr von in der Regel Fr. 30.– in anonymisierter Form bestellt werden.
 
Bestellung anonymisierter Urteilskopien