Detaillierte Informationen zum Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entnehmen Sie bitte den untenstehenden Info-Buttons.
Anwältinnen und Anwälte sind nicht ab 2027 verpflichtet, ihre Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg vorzunehmen. Das Obligatorium gilt nur für die kantonalen Verwaltungsverfahren.
Eingaben müssen schriftlich erfolgen und sind eigenhändig zu unterzeichnen. Sie haben den Spezialgesetzen sowie den Voraussetzungen von § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu genügen: Die Eingabe hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten (grundsätzlich in deutscher Sprache), die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen, der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.
Eingaben per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig. Zu Eingaben in elektronischer Form (elektronischer Rechtsverkehr) siehe unter «Elektronische Eingaben».
Eingaben können dem Gericht in elektronischer Form eingereicht werden (elektronischer Rechtsverkehr). Sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und können nur über die anerkannten Plattformen des Bundes und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gültig zugestellt werden (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Zustellungen über den Weg eines normalen oder elektronisch signierten E-Mails entfalten keine Rechtswirkung.
Die Modalitäten für eine elektronische Einreichung werden in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) geregelt (umfassende Informationen finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements). Die Adresse zur elektronischen Eingabe finden Sie im Verzeichnis der kantonalen Behördenadressen.
Es ist bei der Übermittlung insbesondere zu beachten:
Das Gericht nimmt grundsätzlich keine elektronische Zustellung vor.
Die gesetzlichen Fristen (Fristen zur Einreichung eines Rechtsmittels) und die vom Gericht angesetzten Fristen stehen von Gesetzes wegen in folgenden Zeiträumen still:
(§ 13 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG sowie § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142-146 ZPO).
Fristerstreckungen: Gesetzliche Fristen, das heisst vor allem die Rechtsmittelfristen, sind unabänderlich und können nicht erstreckt werden. Ausnahmsweise können gesetzliche Fristen dann erstreckt werden, wenn das im Einzelfall anwendbare Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Gerichtliche Fristen können hingegen grundsätzlich erstreckt werden. Keine Erstreckung wird gewährt, wenn das Gericht ausdrücklich angeordnet hat, dass die gerichtlich angesetzte Frist nicht erstreckbar ist. Das Fristerstreckungsgesuch muss jedoch vor Fristablauf gestellt werden, damit das Gesuch um Erstreckung behandelt werden kann. Massgebend ist das Datum der Postaufgabe. Das Gesuch muss begründet sein.
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden: Ungeachtet der von der Schweizerischen Post neu angebotenen Möglichkeit, dass die Kundinnen und Kunden online bestimmen können, wie und wann sie ihre verpassten Pakete und eingeschriebenen Briefe erhalten (Verlängerung der Abholungsfrist, Anforderung einer zweiten Zustellung, Weiterleitung der Sendung an eine andere Adresse), gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (vgl. §§ 2 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit den Bundesgesetzen über die
Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für:
Örtlich zuständig ist das Sozialversicherungsgericht, wenn die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder gehabt hat (Art. 58 ATSG).
Das dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliederte Schiedsgericht beurteilt gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 26 Abs. 4 und Art. 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung.
Das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung richtet sich ausschliesslich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 7 ZPO). Es gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht.
Besondere Hinweise:
Die am Verfahren beteiligten Parteien haben grundsätzlich jederzeit das Recht, in die Prozessakten, insbesondere auch in die von der Gegenpartei eingereichten Akten Einsicht zu nehmen. Des Weiteren kann das Gericht aufgrund von § 22 GSVGer das Einsichtsrecht zur „Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen“ einschränken.
Zuständigkeit: Akteneinsicht nach Vereinbarung.
Nach Eingang der Beschwerde oder Klage prüft das Gericht, ob es auf die Rechtsvorkehr überhaupt eintreten kann (z. B. ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist). Anschliessend fordert es die Beschwerdegegnerin oder Beklagte schriftlich auf, zur Beschwerde oder Klage Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Soweit es das Gericht als erforderlich erachtet, lädt es die Parteien zu weiteren Stellungnahmen ein und setzt jeweils die andere Partei von der Stellungnahme in Kenntnis. Nicht vertretene Personen bzw. Vertreterinnen und Vertreter, welchen die Originalakten nicht zugestellt werden, können die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung und Terminvereinbarung im Gerichtsgebäude einsehen. Das Gericht untersucht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und wendet das Recht von Amtes wegen an. Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Eine öffentliche Verhandlung wird nur auf Antrag durchgeführt.
Hinsichtlich des Verfahrens bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind die nachfolgenden Ausführungen speziell zu beachten.
Die Dauer des Verfahrens hängt einerseits vom Gegenstand der Beschwerde oder Klage und andererseits von der Pendenzenlast ab. Beschwerden oder Klagen, denen vom Gericht Priorität zugemessen wird, werden in der Regel innert weniger Monate erledigt. Die anderen Fälle werden in chronologischer Reihenfolge erledigt.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Ausnahmen dazu bilden:
Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, wird ihr in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sie muss die Gerichtskosten nicht bezahlen, ist aber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Unter denselben Voraussetzungen wird ihr auf Gesuch hin in jedem Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie ihre Rechte nicht selber wahren kann. Als unentgeltliche Rechtsvertreter sind ausschliesslich patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Die Kosten der Vertretung werden dann durch das Gericht übernommen. Die Partei ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Eine Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bzw. Klage ist nicht erforderlich. Der gesuchstellenden Partei wird das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit durch das Gericht zugestellt. Es ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Säumnis kann ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen (vgl. im Einzelnen Ziff. 12-14 des Formulars).
Gemäss § 20 GSVGer erteilen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Rechtsauskünfte. Die Auskünfte werden in der Regel telefonisch erteilt. Eine institutionalisierte Rechtsauskunftsstelle, bei der die Auskunftsuchenden persönlich vorsprechen können, besteht nicht. Es werden vor allem Auskünfte erteilt, welche Fragen zum Verfahren und zur prozessrechtlich korrekten Vorgehensweise betreffen.
Verzeichnis betreffend (unentgeltliche) Rechtsauskunftsstellen
Auf schriftliches Gesuch hin bescheinigt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der von ihm gefällten Endentscheide.
Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird (innerhalb und ausserhalb hängiger Verfahren) grundsätzlich eine Gebühr von Fr. 0.50 pro Seite erhoben. Für elektronische Kopien (sofern die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen) gilt der gleiche Ansatz. (Bei besonderen Vorlageformaten oder bei Vorlagen, die einen Mehraufwand verursachen, wird eine Gebühr von Fr. 2.– pro Seite erhoben.)
Aufwendungen mit einer Gesamtsumme unter Fr. 20.– werden nicht in Rechnung gestellt.
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn die Verfahrensparteien oder Dritte die Erstellung von Kopien veranlassen, nicht aber, wenn die Veranlassung vom Gericht selber ausgeht.
Ausserhalb hängiger Verfahren können Entscheide, die nicht in die Entscheiddatenbank aufgenommen worden sind, unter Angabe der zur Identifikation erforderlichen Daten (Prozessnummer, Urteilsdatum etc.) gegen eine Gebühr von in der Regel Fr. 30.– in anonymisierter Form bestellt werden.
Bestellung anonymisierter Urteilskopien
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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